Liebe Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer,

nachfolgend finden Sie eine aktuelle Urteilssammlung zum Thema Quotelung der Versicherungsleistung. Dies stellt für Sie ein interessantes Nachschlagewerk dar. Das Gesetz sieht in § 81 VVG vor, dass der Versicherer berechtigt ist, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten grob fahrlässig gehandelt hatten.  Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

In der Rechtsprechung ist es noch unklar, nach welchen Kriterien und nach welchem Ermessen hier die Versicherungsleistung wegen der „Schwere des Verschuldens“ gekürzt werden darf. Dabei kommt es also immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Sämtliche objektiven und subjektiven Argumente sind dem Versicherer oder auch dem Gericht umfassend vorzutragen. Insofern ist es auch nicht uninteressant, bereits einmal auf andere schon ausgeurteilte Entscheidungen zu schauen.

Einen Überblick finden Sie in der nachfolgenden Urteilssammlung.

„Nachschlagewerk zur Quotelung der Versicherungsleistungen“